Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO

Einzelabnahmen, Vollgutachten oder 21er – so werden Begutachtungen zur Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO im Volksmund auch genannt.

Diese Dienstleistung wird z. B. dann nötig, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erloschen ist, etwa, wenn mehrere sich gegenseitig beeinflussende Umbauten am Fahrzeug vorgenommen werden, die über ggf. vorliegende Prüfzeugnisse (ABE, ECE, Teilegutachten) nicht abgedeckt sind.

Beispielsweise eine Fahrwerksänderung in Verbindung mit Spurverbreiterungsplatten und einer größeren Rad-/Reifenkombination. Solche umfänglichen Tuningmaßnahmen führen in der Regel dazu, dass § 19 (2) StVZO Anwendung findet und eine Begutachtung der Änderungen nach §21 StVZO erfolgen muss. Auch bei Importfahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung oder bei Fahrzeugen, deren Daten unvollständig sind bzw. nicht mehr vorliegen, wird eine Einzelabnahme zur Inbetriebnahme nötig.

Die Gutachtenerstellung im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens darf nur durch einen Zeichnungsberechtigten für das Gesamtfahrzeug eines Technischen Dienstes oder von amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.

Unser Tipp: Kommen Sie vor den Umbaumaßnahmen an Ihrem Fahrzeug bei uns vorbei. Mit unseren Experten können Sie die geplanten Maßnahmen besprechen und abklären, was machbar ist und was nicht. Das erspart dann ein eventuelles „böses Erwachen“ nach einem umfänglichen Umbau Ihres Fahrzeugs.

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